Radweg
Ein Radweg ist eine Verkehrsfläche für Radfahrende, die in der Regel baulich von der Fahrbahn getrennt ist.
Für den Radweg können die Z 237, Z 240 oder Z 241 angeordnet sein. Dann darf der Radverkehr nicht auf der Fahrbahn fahren; er muss den Sonderweg benutzen.
Radwege ohne die genannten Zeichen sind Radwege mit Benutzungsrecht.
Bild links: ein Radweg mit Benutzungspflicht (Z 237)
erforderliche Breite: möglichst 2,00 mindestens 1,50 m
bei Radweg mit Gegenverkehr erforderliche Breite: möglichst 2,40 m mindestens 2,00 m
Als Radfahrerfurt ist eine unterbrochene Breitstrichmarkierung anzuordnen.
Von Radwegen ohne Benutzungspflicht (früher: andere Radwege) spricht man, wenn eine baulich von der Fahrbahn getrennte Verkehrsfläche für Radfahrende zur Verfügung gestellt ist. Für diese Fläche sind dann die Z 240, 241 StVO nicht angeordnet. Wie aber ist ein nicht beschilderter Radweg zu erkennen? Die einfachste Möglichkeit besteht darin, durch Markierungen (Piktogramme) die Zweckbestimmung zu verdeutlichen. Die VwV-StVO führt hierzu aus, dass gemeinsame Geh- und Radwege ohne Benutzungspflicht durch Aufbringung der Sinnbilder „Fugänger“ und „Radverkehr“ gekennzeichnet werden können.
gemeinsamer Geh- und Radweg mit Benutzungspflicht (Z 240) erforderliche Breite: mindestens 2,50 m innerorts mindestens 2,00 m außerorts | gemeinsamer Geh- und Radweg ohne Benutzungspflicht |
Durch den Wegfall der (blauen) Beschilderung verliert der Radweg nicht seine verkehrsrechtliche Bedeutung.
An Knotenpunkten ist er wie ein benutzungspflichtiger Radweg zu handhaben.




